Art. 17 – Aufrechnung

ROM_I · über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom I)

Ist das Recht zur Aufrechnung nicht vertraglich vereinbart, so gilt für die Aufrechnung das Recht, dem die Forderung unterliegt, gegen die aufgerechnet wird.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 30.10.2025

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