Art. 2 – Universelle Anwendung

ROM_I · über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom I)

Das nach dieser Verordnung bezeichnete Recht ist auch dann anzuwenden, wenn es nicht das Recht eines Mitgliedstaats ist.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 30.10.2025

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