Anhang V – GRUPPEN VON NICHTLEBENSVERSICHERUNGSZWEIGEN FÜR DIE ZWECKE VON ARTIKEL 159

SOLVENCY2 · betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II)

1.Unfall und Krankheit (Zweige 1 und 2 des Anhangs I);
2.Kraftfahrzeuge (Zweige 3, 7 und 10 des Anhangs I; die den Zweig 10 betreffenden Zahlen ausschließlich der Haftung des Frachtführers sind zu präzisieren);
3.Feuer- und sonstige Sachschäden (Zweige 8 und 9 des Anhangs I);
4.See-, Transport- und Luftfahrzeugversicherung (Zweige 4, 5, 6, 7, 11 und 12 des Anhangs I);
5.allgemeine Haftpflicht (Zweig 13 des Anhangs I);
6.Kredit und Kaution (Zweige 14 und 15 des Anhangs I);
7.andere Zweige (Zweige 16, 17 und 18 des Anhangs I).

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 17.10.2025

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