Art. 10 – Einrichtungen, Unternehmen und Institute

SOLVENCY2 · betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II)

In Bezug auf die Lebensversicherung gilt diese Richtlinie nicht für die folgenden Einrichtungen, Unternehmen und Institute:
1.Einrichtungen, die nur Todesfallrisiken versichern, soweit der Betrag ihrer Leistungen den Durchschnittswert der Bestattungskosten bei einem Todesfall nicht übersteigt oder diese Leistungen in Sachwerten erbracht werden;
2.in Deutschland den „Versorgungsverband deutscher Wirtschaftsorganisationen“, sofern nicht seine durch Gesetz oder Satzung festgelegte Zuständigkeit geändert wird;
3.in Spanien den „Consorcio de Compensación de Seguros“, sofern nicht seine durch Gesetz oder Satzung festgelegten Aufgaben oder festgelegte Zuständigkeit geändert wird.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 17.10.2025

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