SOLVENCY2 · betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II)
(1)Ein Versicherungsunternehmen, das für ein zu einem Zweig oder einer Gruppe von Zweigen wie in Anhang I dargelegt gehörendes Hauptrisiko eine Zulassung erhalten hat, kann auch die zu einem anderen Zweig gehörenden Risiken decken, ohne für diese Risiken eine Zulassung erhalten zu müssen, sofern diese Risiken sämtliche nachfolgend genannten Bedingungen erfüllen: a) sie stehen im Zusammenhang mit dem Hauptrisiko; b) sie betreffen den Gegenstand, der gegen das Hauptrisiko versichert ist; und c) sie werden durch den gleichen Vertrag gedeckt, der das Hauptrisiko deckt.
(2)Abweichend von Absatz 1 können die den Zweigen 14, 15 und 17 von Anhang I Teil A zugerechneten Risiken nicht als zusätzliche Risiken anderer Zweige behandelt werden. Dennoch kann die Rechtsschutzversicherung gemäß Zweig 17 als zusätzliches Risiko des Zweiges 18 angesehen werden, wenn die Bedingungen gemäß Absatz 1 und eine der folgenden Bedingungen erfüllt sind: a) das Hauptrisiko betrifft nur die Beistandsleistungen zugunsten von Personen, die auf Reisen oder während der Abwesenheit von ihrem Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort in Schwierigkeiten geraten; oder b) die Versicherung betrifft Streitigkeiten oder Risiken, die aus dem Einsatz von Schiffen auf See entstehen oder mit diesem Einsatz verbunden sind.
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