Art. 17c – Garantiefonds

SOLVENCY2 · betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II)

(1)Die Mitgliedstaaten können festlegen, dass der Garantiefonds aus einem Drittel der geforderten Solvabilitätsspanne nach Artikel 17b gebildet wird. Dieser Fonds besteht aus den in Artikel 17a Absätze 2 und 3 und — unter Einwilligung der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats — Artikel 17a Absatz 4 Buchstabe b genannten Bestandteilen.
(2)Der Garantiefonds muss mindestens 3 Mio. EUR betragen. Jeder Mitgliedstaat kann die Ermäßigung des Mindestgarantiefonds bei Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit und bei Unternehmen, die auf dem Gegenseitigkeitsprinzip beruhen, um 25 % vorsehen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 17.10.2025

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