Art. 181 – Nichtlebensversicherung

SOLVENCY2 · betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II)

(1)Die Mitgliedstaaten verlangen keine vorherige Genehmigung oder systematische Übermittlung der allgemeinen und besonderen Versicherungsbedingungen, der Tarife sowie der Formblätter und sonstigen Druckstücke, die das Unternehmen im Verkehr mit den Versicherungsnehmern zu verwenden beabsichtigt. Die Mitgliedstaaten können die nicht-systematische Übermittlung dieser Bedingungen und sonstigen Dokumente nur verlangen, um die Einhaltung der nationalen Rechtsvorschriften über die Versicherungsverträge zu überwachen. Diese Anforderungen dürfen für das Versicherungsunternehmen keine Voraussetzung für die Ausübung seiner Tätigkeit darstellen.
(2)Ein Mitgliedstaat, der den Abschluss einer Versicherung verpflichtend vorschreibt, kann von Versicherungsunternehmen verlangen, der Aufsichtsbehörde die allgemeinen und besonderen Versicherungsbedingungen einer solchen Versicherung vor deren Verwendung mitzuteilen.
(3)Die Mitgliedstaaten dürfen eine Verpflichtung zur vorherigen Mitteilung oder Genehmigung der vorgeschlagenen Tariferhöhungen nur als Bestandteil eines allgemeinen Preiskontrollsystems beibehalten oder einführen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 17.10.2025

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