Art. 192 – Versicherungstechnische Rückstellungen

SOLVENCY2 · betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II)

Die Höhe der versicherungstechnischen Rückstellungen wird von den einzelnen Mitversicherern nach den Vorschriften ihres jeweiligen Herkunftsmitgliedstaats oder mangels derartiger Vorschriften nach der in diesem Staat angewandten Praxis festgelegt.
Die versicherungstechnischen Rückstellungen müssen jedoch zumindest denjenigen entsprechen, die vom führenden Versicherer nach den Vorschriften seines Herkunftsmitgliedstaats festgelegt wurden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 17.10.2025

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