Art. 197 – Touristischen Beistandsleistungen ähnliche Tätigkeiten

SOLVENCY2 · betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II)

Die Mitgliedstaaten können auf Beistandsleistungen zugunsten von Personen, die unter anderen Bedingungen als denen des Artikels 2 Absatz 2 in Schwierigkeiten geraten sind, diese Richtlinie anwenden.
Macht ein Mitgliedstaat von dieser Möglichkeit Gebrauch, so stellt er diese Tätigkeiten den Tätigkeiten gemäß Zweig 18 von Anhang I Teil A gleich.
Absatz 2 berührt in keiner Weise die in Anhang I vorgesehenen Einteilungsmöglichkeiten bei Tätigkeiten, die offensichtlich unter andere Zweige fallen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 17.10.2025

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