Art. 213 – Fälle, in denen die Gruppenaufsicht zur Anwendung kommt

SOLVENCY2 · betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II)

(1)Die Mitgliedstaaten gewährleisten nach Maßgabe dieses Titels auf Ebene der Gruppe die Beaufsichtigung der Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen einer Gruppe. Sofern in diesem Titel nichts anderes bestimmt ist, werden die in dieser Richtlinie für die Einzelbeaufsichtigung von Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen festgelegten Vorschriften auf diese Unternehmen auch weiterhin angewandt.
(2)Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass a) Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen, die bei mindestens einem Versicherungsunternehmen, Rückversicherungsunternehmen, Drittlandsversicherungsunternehmen oder Drittlandsrückversicherungsunternehmen beteiligte Unternehmen sind, gemäß den Artikeln 218 bis 258 der Gruppenaufsicht unterliegen; b) Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen, deren Mutterunternehmen eine Versicherungsholdinggesellschaft mit Sitz in der Gemeinschaft ist, gemäß den Artikeln 218 bis 258 der Gruppenaufsicht unterliegen; c) Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen, deren Mutterunternehmen eine Versicherungsholdinggesellschaft mit Sitz außerhalb der Gemeinschaft oder ein Drittlandsversicherungs- oder -rückversicherungsunternehmen ist, gemäß den Artikeln 260 bis 263 der Gruppenaufsicht unterliegen; d) Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen, deren Mutterunternehmen eine gemischte Versicherungsholdinggesellschaft ist, gemäß Artikel 265 der Gruppenaufsicht unterliegen.
(3)In den in Absatz 2 Buchstaben a und b genannten Fällen kann die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde für den Fall, dass das beteiligte Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen oder die Versicherungsholdinggesellschaft mit Sitz in der Gemeinschaft verbundenes Unternehmen eines beaufsichtigten Unternehmens oder einer gemischten Finanzholdinggesellschaft, die gemäß Artikel 5 Absatz 2 der Richtlinie 2002/87/EG einer zusätzlichen Beaufsichtigung unterliegt, ist, nach Konsultation der anderen betroffenen Aufsichtsbehörden beschließen, auf der Ebene dieses beteiligten Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens oder dieser Versicherungsholdinggesellschaft von der Überwachung der Risikokonzentration gemäß Artikel 244 der vorliegenden Richtlinie, der Überwachung der gruppeninternen Transaktionen gemäß Artikel 245 der vorliegenden Richtlinie oder von beidem abzusehen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 17.10.2025

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