Art. 218 – Überwachung der Solvabilität auf Gruppenebene

SOLVENCY2 · betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II)

(1)Die Solvabilität der Gruppe wird nach den Absätzen 2 und 3 dieses Artikels, Artikel 246 und Kapitel III überwacht.
(2)In dem in Artikel 213 Absatz 2 Buchstabe a genannten Fall verpflichten die Mitgliedstaaten die beteiligten Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen sicherzustellen, dass die Höhe der auf Gruppenebene verfügbaren anrechnungsfähigen Eigenmittel stets zumindest der nach den Unterabschnitten 2, 3 und 4 berechneten Solvenzkapitalanforderung entspricht.
(3)In dem in Artikel 213 Absatz 2 Buchstabe b genannten Fall verpflichten die Mitgliedstaaten die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen einer Gruppe sicherzustellen, dass die Höhe der auf Gruppenebene verfügbaren anrechnungsfähigen Eigenmittel stets zumindest der nach Unterabschnitt 5 berechneten Solvenzkapitalanforderung entspricht.
(4)Die in den Absätzen 2 und 3 genannten Anforderungen werden nach Maßgabe des Kapitels III von der für die Gruppenaufsicht zuständigen Behörde einer aufsichtlichen Überprüfung unterzogen. Artikel 136 und des Artikel 138 Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend.
(5)Sobald das beteiligte Unternehmen festgestellt hat, dass die Solvenzkapitalanforderung der Gruppe nicht mehr bedeckt ist oder die Gefahr besteht, dass dieser Fall innerhalb der nächsten drei Monate eintritt, und die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde hierüber in Kenntnis gesetzt hat, informiert diese Behörde die übrigen Aufsichtsbehörden des Kollegiums der Aufsichtsbehörden, das die Situation der Gruppe dann analysiert.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 17.10.2025

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