Art. 300 – Anpassung der in Euro angegebenen Beträge

SOLVENCY2 · betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II)

Die in dieser Richtlinie in Euro angegebenen Beträge werden alle fünf Jahre angepasst, indem der Grundbetrag in Euro um die prozentuale Änderung der von Eurostat veröffentlichten harmonisierten Verbraucherpreisindizes aller Mitgliedstaaten in der Zeit zwischen dem 31. Oktober 2012 und dem Zeitpunkt der Anpassung erhöht und auf ein Vielfaches von 100 000 EUR aufgerundet wird.
Beträgt die prozentuale Veränderung seit der letzten Anpassung weniger als 5 %, so werden die Beträge nicht angepasst.
Die Kommission veröffentlicht die angepassten Beträge im Amtsblatt der Europäischen Union.
Die angepassten Beträge werden innerhalb von zwölf Monaten nach der Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union von den Mitgliedstaaten angewandt.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 17.10.2025

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