Art. 4 – Ausnahme vom Anwendungsbereich aufgrund des Volumens

SOLVENCY2 · betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II)

(1)Unbeschadet des Artikels 3 und der Artikel 5 bis 10 findet diese Richtlinie nicht auf Versicherungsunternehmen Anwendung, die alle nachstehenden Bedingungen erfüllen: a) die jährlichen verbuchten Bruttoprämieneinnahmen des Unternehmens übersteigen nicht 5 Mio. EUR; b) die gesamten versicherungstechnischen Rückstellungen des Unternehmens ohne Abzug der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen und von Zweckgesellschaften gemäß Artikel 76 übersteigen nicht 25 Mio. EUR; c) falls das Unternehmen zu einer Gruppe gehört: die gesamten versicherungstechnischen Rückstellungen der Gruppe ohne Abzug der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen und von Zweckgesellschaften übersteigen nicht 25 Mio. EUR; d) die Geschäftstätigkeit des Unternehmens schließt keine Versicherungs- oder Rückversicherungstätigkeiten zur Abdeckung von Haftpflicht-, Kredit- und Kautionsversicherungsrisiken ein, es sei denn, es handelt sich um zusätzliche Risiken im Sinne von Artikel 16 Absatz 1; e) die Geschäftstätigkeit des Unternehmens schließt keine Rückversicherungstätigkeiten ein, die 0,5 Mio. EUR seiner verbuchten Bruttoprämieneinnahmen oder 2,5 Mio. EUR seiner versicherungstechnischen Rückstellungen ohne Abzug der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen und von Zweckgesellschaften oder 10 % seiner verbuchten Bruttoprämieneinnahmen oder 10 % seiner versicherungstechnischen Rückstellungen ohne Abzug der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen und von Zweckgesellschaften übersteigen.
(2)Wird einer der in Absatz 1 genannten Beträge in drei aufeinander folgenden Jahren überschritten, findet diese Richtlinie ab dem vierten Jahr Anwendung.
(3)Abweichend von Absatz 1 findet diese Richtlinie auf alle Versicherungsunternehmen Anwendung, die eine Zulassung zur Ausübung von Versicherungs- und Rückversicherungstätigkeiten beantragen und deren jährlichen verbuchten Bruttoprämieneinnahmen oder deren versicherungstechnische Rückstellungen ohne Abzug der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen und von Zweckgesellschaften in den nächsten fünf Jahren voraussichtlich einen der in Absatz 1 festgelegten Beträge überschreiten werden.
(4)Diese Richtlinie findet keine Anwendung mehr auf Versicherungsunternehmen, bei denen sich die Aufsichtsbehörde davon überzeugt hat, dass alle nachstehenden Bedingungen erfüllt sind: a) in den letzen drei aufeinander folgenden Jahren wurde keiner der in Absatz 1 festgelegten Beträge überschritten und b) in den nächsten fünf Jahren wird voraussichtlich keiner der in Absatz 1 festgelegten Beträge überschritten werden. Solange das betreffende Versicherungsunternehmen Tätigkeiten gemäß Artikel 145 bis 149 ausübt, findet Absatz 1 dieses Artikels keine Anwendung.
(5)Die Absätze 1 und 4 hindern ein Unternehmen nicht daran, im Rahmen dieser Richtlinie eine Zulassung zu beantragen oder zu behalten.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 17.10.2025

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