Art. 57 – Erwerb von Beteiligungen

SOLVENCY2 · betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II)

(1)Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass eine natürliche oder juristische Person oder gemeinsam handelnde natürliche oder juristische Personen („interessierter Erwerber“), die beschlossen hat bzw. haben, an einem Versicherungsunternehmen bzw. Rückversicherungsunternehmen eine qualifizierte Beteiligung direkt oder indirekt zu erwerben oder eine derartige qualifizierte Beteiligung direkt oder indirekt weiter zu erhöhen, mit der Folge, dass ihr Anteil an den Stimmrechten oder am Kapital 20 %, 30 % oder 50 % erreichen oder überschreiten würde oder das Versicherungsunternehmen bzw. Rückversicherungsunternehmen ihr Tochterunternehmen würde („beabsichtigter Erwerb“), den für das Versicherungsunternehmen bzw. Rückversicherungsunternehmen, an dem eine qualifizierte Beteiligung erworben oder erhöht werden soll, zuständigen Aufsichtsbehörden zuerst schriftlich diese Tatsache unter Angabe des Umfangs der geplanten Beteiligung zusammen mit den in Artikel 59 Absatz 4 genannten einschlägigen Informationen anzuzeigen hat bzw. haben. Die Mitgliedstaaten können davon absehen, die 30 %-Schwelle anzuwenden, wenn sie nach Artikel 9 Absatz 3 Buchstabe a der Richtlinie 2004/109/EG eine Schwelle von einem Drittel anwenden.
(2)Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass eine natürliche oder juristische Person, die beschlossen hat, ihre an einem Versicherungsunternehmen bzw. Rückversicherungsunternehmen direkt oder indirekt gehaltene qualifizierte Beteiligung zu veräußern, zuerst die Aufsichtsbehörden des Herkunftsmitgliedstaats schriftlich unterrichtet und den Umfang der Beteiligung dieser Person nach der geplanten Veräußerung anzeigt. Diese natürliche oder juristische Person hat den zuständigen Behörden ebenfalls den Beschluss anzuzeigen, die qualifizierte Beteiligung dieser Person so zu verringern, dass ihr Anteil an den Stimmrechten oder am Kapital 20 %, 30 % oder 50 % unterschreiten würde oder das Versicherungsunternehmen bzw. Rückversicherungsunternehmen nicht mehr das Tochterunternehmen dieser Person wäre. Die Mitgliedstaaten können davon absehen, die 30 %-Schwelle anzuwenden, wenn sie nach Artikel 9 Absatz 3 Buchstabe a der Richtlinie 2004/109/EG eine Schwelle von einem Drittel anwenden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 17.10.2025

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