ErwGr. 72

SOLVENCY2 · betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II)

Die Mitgliedstaaten sollten Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen nicht vorschreiben, ihr Vermögen in bestimmte Anlagewerte zu investieren, da derartige Vorschriften mit der in Artikel 56 des Vertrags vorgesehenen Liberalisierung des Kapitalverkehrs unvereinbar sein könnten.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 17.10.2025

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