ErwGr. 82

SOLVENCY2 · betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II)

Im Interesse des Versichertenschutzes sollten die einzelstaatlichen Rechtsvorschriften über die Rechtsschutzversicherung harmonisiert werden. Interessenkonflikte, die insbesondere entstehen können, wenn das Versicherungsunternehmen eine andere Person versichert oder einen Rechtsschutzversicherten gleichzeitig anderweitig versichert hat, sollten weitestmöglich ausgeschaltet oder beigelegt werden. Ein angemessener Schutz der Versicherungsnehmer kann zu diesem Zweck auf mehrerlei Weise erreicht werden. Unabhängig davon, welches Mittel gewählt wird, sollten die Interessen der Rechtsschutzversicherten durch gleichwertige Bestimmungen geschützt werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 17.10.2025

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