ErwGr. 88

SOLVENCY2 · betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II)

Diejenigen Mitgliedstaaten, die die Verordnung (EG) Nr. 593/2008/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom I) (21) nicht anwenden müssen, sollten zur Klärung der Frage, welches Recht auf die unter Artikel 7 jener Verordnung fallenden Versicherungsverträge anwendbar ist, im Einklang mit dieser Richtlinie nach den Bestimmungen jener Verordnung verfahren.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 17.10.2025

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