ErwGr. 9

SOLVENCY2 · betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II)

Die durch diese Richtlinie aufgehobenen Richtlinien enthalten keine Vorschriften über den Umfang der Rückversicherungstätigkeiten, die ein Versicherungsunternehmen ausüben kann. Die Mitgliedstaaten können entscheiden, diesbezügliche Vorschriften zu erlassen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 17.10.2025

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