ErwGr. 92

SOLVENCY2 · betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II)

Vor dem 31. Oktober 2012 zugelassene Zweckgesellschaften sollten dem Recht des Mitgliedstaats unterliegen, das die Zweckgesellschaft zugelassen hat. Zur Vermeidung von Aufsichtsarbitrage sollte jedoch jede neue Tätigkeit, die von einer solchen Zweckgesellschaft nach dem 31. Oktober 2012 aufgenommen wird, den Bestimmungen dieser Richtlinie unterliegen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 17.10.2025

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