ErwGr. 98

SOLVENCY2 · betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II)

Vorbehaltlich gemeinschaftlicher und einzelstaatlicher Rechtsvorschriften sollten sich Unternehmen, insbesondere Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit und diesen ähnliche Vereine, zu Konzernen oder Gruppen zusammenschließen können, zwischen denen keine Kapitalbeziehungen, sondern festgeschriebene starke und nachhaltige Beziehungen bestehen, die auf einer vertraglichen oder sonstigen maßgebenden Anerkennung beruhen, die die Finanzsolidarität zwischen diesen Unternehmen gewährleistet. Wird aufgrund einer zentralisierten Koordinierung ein beherrschender Einfluss ausgeübt, sollten diese Unternehmen denselben Aufsichtsregeln unterliegen, wie sie für Gruppen vorgesehen sind, zwischen denen Kapitalbeziehungen bestehen, so dass ein angemessenes Schutzniveau für die Versicherungsnehmer und gleiche Wettbewerbsbedingungen zwischen den Gruppen hergestellt werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 17.10.2025

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