Art. 6 – Produktanforderungen

SUP_RL · über die Verringerung der Auswirkungen bestimmter Kunststoffprodukte auf die Umwelt

(1)Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass Einwegkunststoffartikel, die in Teil C des Anhangs aufgeführt sind und deren Verschlüsse und Deckel aus Kunststoff bestehen, nur in Verkehr gebracht werden, wenn diese Verschlüsse und Deckel während der für das Produkt vorgesehenen Verwendungsdauer an den Behältern befestigt bleiben.
(2)Für die Zwecke dieses Artikels gelten Verschlüsse und Deckel mit Kunststoffdichtungen nicht als Gegenstände, die aus Kunststoff bestehen.
(3)Die Kommission fordert die europäischen Normungsgremien auf, bis zum 3. Oktober 2019 harmonisierte Normen für die Anforderung gemäß Absatz 1 zu entwickeln. Diese Normen müssen insbesondere gewährleisten, dass die erforderliche Widerstandsfähigkeit, Verlässlichkeit und Sicherheit von Verschlüssen für Getränkebehälter, einschließlich der Verschlüsse für kohlensäurehaltige Getränke, erhalten bleibt.
(4)Ab dem Tag der Veröffentlichung der Bezugsnummern der harmonisierten Normen gemäß Absatz 3 im Amtsblatt der Europäischen Union wird bei Einwegkunststoffartikeln, die in Teil C des Anhangs aufgeführt sind und diesen Normen oder Teilen dieser Normen entsprechen, auch die Konformität mit der Anforderung des Absatzes 1 vermutet.
(5)Für Getränkeflaschen nach Teil F des Anhangs stellt jeder Mitgliedstaat sicher, dass a) ab 2025 die hauptsächlich aus Polyethylenterephthalat bestehenden Getränkeflaschen („PET-Flaschen“), zu mindestens 25 % aus recyceltem Kunststoff bestehen, errechnet als Durchschnitt aller im Hoheitsgebiet des jeweiligen Mitgliedstaats in Verkehr gebrachten PET-Flaschen; b) ab 2030 diese Getränkeflaschen zu mindestens 30 % aus recyceltem Kunststoff bestehen, errechnet als Durchschnitt aller im Hoheitsgebiet des jeweiligen Mitgliedstaats in Verkehr gebrachten Getränkeflaschen. Bis zum 1. Januar 2022 erlässt die Kommission Durchführungsrechtakte, in denen die Regeln für die Berechnung und Überprüfung der in Unterabsatz 1 dieses Absatzes festgelegten Zielvorgabe festgelegt werden. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Ausschussverfahren gemäß Artikel 16 Absatz 2 erlassen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.02.2025

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