ErwGr. 22

SUP_RL · über die Verringerung der Auswirkungen bestimmter Kunststoffprodukte auf die Umwelt

Die Richtlinie 2008/98/EG enthält allgemeine Mindestanforderungen für Regime der erweiterten Herstellerverantwortung. Diese Anforderungen sollten auch für die im Rahmen der vorliegenden Richtlinie einzuführenden Regime der erweiterten Herstellerverantwortung gelten, und zwar ungeachtet der Art ihrer Umsetzung, d. h. durch einen Rechtsakt oder durch Vereinbarungen gemäß dieser Richtlinie. Die Relevanz einiger Anforderungen ist abhängig von den Merkmalen des Produkts. Eine getrennte Sammlung zur Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Behandlung ist entsprechend der Abfallhierarchie für Tabakprodukte, kunststoffhaltige Filter, Feuchttücher und Luftballons nicht erforderlich. Daher sollte die Einrichtung einer getrennten Sammlung dieser Produkte nicht zwingend vorgeschrieben werden. Die vorliegende Richtlinie sieht für die erweiterte Herstellerverantwortung Anforderungen zusätzlich zu den in der Richtlinie 2008/98/EG genannten vor, wie die Verpflichtung für die Hersteller bestimmter Einwegkunststoffartikel, die Kosten von Reinigungsaktionen zu übernehmen. Es sollte möglich sein, die Kosten für die Einrichtung spezifischer Infrastrukturen für die Sammlung von Abfällen von Tabakprodukten zu decken, die nach dem Konsum der Produkte entstehen, wie z. B. geeignete Abfallbehälter an allgemein zugänglichen Orten mit starker Vermüllung. Die Methode zur Berechnung der Kosten für Reinigungsaktionen sollten Verhältnismäßigkeitsaspekte berücksichtigt werden. Um die Verwaltungskosten so niedrig wie möglich zu halten sollten die Mitgliedstaaten finanzielle Beiträge zu den Kosten für Reinigungsaktionen bestimmen können, indem sie angemessene mehrjährige feste Beträge festlegen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.02.2025

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