ErwGr. 30

SUP_RL · über die Verringerung der Auswirkungen bestimmter Kunststoffprodukte auf die Umwelt

Zur Bewertung der Umsetzung dieser Richtlinie ist es wichtig, dass das Ausmaß der Meeresvermüllung in der Union überwacht wird. Gemäß der Richtlinie 2008/56/EG sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, regelmäßig die Eigenschaften und Mengen von Meeresmüll, einschließlich der Kunststoffabfälle im Meer, zu überwachen. Diese Überwachungsdaten sind auch an die Kommission zu übermitteln.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.02.2025

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