Art. 103

UCITS · zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW)

(1)Ungeachtet Artikel 102 Absätze 1 bis 4 können die Mitgliedstaaten einen Informationsaustausch zulassen zwischen einer zuständigen Behörde und a) Behörden, denen die Beaufsichtigung der Organe, die mit der Liquidation oder dem Konkurs von OGAW oder Unternehmen, die an ihrer Geschäftstätigkeit mitwirken oder ähnlichen Verfahren befasst werden, obliegt, b) Behörden, denen die Beaufsichtigung der Personen, die mit der gesetzlichen Kontrolle der Rechnungslegung von Versicherungsunternehmen, Kreditinstituten, Wertpapierfirmen und sonstigen Finanzinstituten betraut sind, obliegt.
(2)Die Mitgliedstaaten, die von der Ausnahmeregelung nach Absatz 1 Gebrauch machen, verlangen, dass zumindest folgende Bedingungen erfüllt werden: a) Die Informationen werden zur Erfüllung der Beaufsichtigungsaufgabe nach Absatz 1 verwendet; b) die Informationen fallen unter das Berufsgeheimnis nach Artikel 102 Absatz 1, und c) wenn die Informationen aus einem anderen Mitgliedstaat stammen, dürfen sie nur mit ausdrücklicher Zustimmung der zuständigen Behörden, die diese Informationen mitgeteilt haben, und gegebenenfalls nur für Zwecke weitergegeben werden, denen diese Behörden zugestimmt haben.
(3)Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten mit, welche Behörden Informationen gemäß Absatz 1 erhalten dürfen.
(4)Ungeachtet Artikel 102 Absätze 1 bis 4 können die Mitgliedstaaten zur Stärkung der Stabilität des Finanzsystems und zur Wahrung seiner Integrität den Austausch von Informationen zwischen den zuständigen Behörden und den kraft Gesetzes für die Aufdeckung und Aufklärung von Verstößen gegen das Gesellschaftsrecht zuständigen Behörden oder Organen zulassen.
(5)Die Mitgliedstaaten, die von der Ausnahmeregelung nach Absatz 4 Gebrauch machen, verlangen, dass zumindest folgende Bedingungen erfüllt werden: a) Die Informationen werden zur Erfüllung der Beaufsichtigungsaufgabe nach Absatz 4 verwendet; b) die Informationen fallen unter das Berufsgeheimnis nach Artikel 102 Absatz 1, und c) wenn die Informationen aus einem anderen Mitgliedstaat stammen, dürfen sie nur mit ausdrücklicher Zustimmung der zuständigen Behörden, die diese Informationen mitgeteilt haben, und gegebenenfalls nur für Zwecke weitergegeben werden, denen diese Behörden zugestimmt haben. Die in Absatz 4 genannten Behörden oder Organe teilen den zuständigen Behörden, die die Information erteilt haben, für die Zwecke von Buchstabe c die Namen und die genaue Aufgabe der Personen mit, an die die betreffenden Informationen weitergegeben werden sollen.
(6)Wenn in einem Mitgliedstaat die in Absatz 4 genannten Behörden oder Organe bei der ihnen übertragenen Aufdeckung oder Aufklärung von Verstößen besonders befähigte und entsprechend beauftragte Personen hinzuziehen, die nicht dem öffentlichen Dienst angehören, so kann die in diesem Absatz vorgesehene Möglichkeit des Austauschs von Informationen unter den in Absatz 5 genannten Bedingungen auf die betreffenden Personen ausgedehnt werden.
(7)Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten mit, welche Behörden oder Organe Informationen gemäß Absatz 4 erhalten dürfen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 17.10.2025

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