Art. 107

UCITS · zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW)

(1)Die zuständigen Behörden geben für jede Entscheidung, mit der die Genehmigung abgelehnt wird, oder für jede negative Entscheidung, die in Anwendung der gemäß dieser Richtlinie erlassenen allgemeinen Maßregeln getroffen worden ist, die Gründe schriftlich an und teilen diese dem Antragsteller mit.
(2)Die Mitgliedstaaten sehen vor, dass jede Entscheidung, die im Rahmen der nach dieser Richtlinie erlassenen Rechts- oder Verwaltungsvorschriften getroffen wird, ordnungsgemäß begründet wird und die Gerichte angerufen werden können; ein Recht auf Anrufung der Gerichte besteht auch, wenn nicht binnen sechs Monaten nach Eingang eines Antrags auf Zulassung, der alle erforderlichen Angaben enthält, entschieden wird.
(3)Die Mitgliedstaaten sehen vor, dass eine oder mehrere der folgenden nach nationalem Recht bestimmten Stellen im Interesse der Verbraucher und im Einklang mit den nationalen Rechtsvorschriften die Gerichte oder die zuständigen Verwaltungsinstanzen anrufen kann/können, um zu gewährleisten, dass die nationalen Vorschriften zur Durchführung dieser Richtlinie angewandt werden: a) staatliche Stellen oder ihre Vertreter, b) Verbraucherverbände, die ein berechtigtes Interesse am Schutz der Verbraucher haben, c) Berufsverbände, die ein berechtigtes Interesse daran haben, ihre Mitglieder zu schützen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 17.10.2025

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