Art. 16

UCITS · zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW)

(1)Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass eine Verwaltungsgesellschaft, die von ihrem Herkunftsmitgliedstaat zugelassen wurde, in ihren Hoheitsgebieten die Tätigkeiten, für die sie eine Zulassung erhalten hat, entweder durch Errichtung einer Zweigniederlassung oder im Rahmen des freien Dienstleistungsverkehrs ausüben kann. Beabsichtigt eine solche Verwaltungsgesellschaft, die Anteile des von ihr gemäß Anhang II verwalteten OGAW in einem Mitgliedstaat zu vertreiben, der nicht mit dem Herkunftsmitgliedstaat des OGAW identisch ist, ohne eine Zweigniederlassung zu errichten und ohne weitere Tätigkeiten oder Dienste anzubieten, unterliegt dieser Vertrieb lediglich den Bestimmungen von Kapitel XI.
(2)Die Mitgliedstaaten dürfen die Errichtung einer Zweigniederlassung oder das Erbringen von Dienstleistungen weder von einer Zulassung noch von einem Dotationskapital noch von einer sonstigen Voraussetzung gleicher Wirkung abhängig machen.
(3)Nach Maßgabe dieses Artikels steht es einem OGAW frei, eine in einem Mitgliedstaat, der nicht mit dem Herkunftsmitgliedstaat des OGAW identisch ist, gemäß dieser Richtlinie zugelassene Verwaltungsgesellschaft zu benennen oder von einer solchen Verwaltungsgesellschaft verwaltet zu werden, sofern eine solche Verwaltungsgesellschaft folgenden Bestimmungen entspricht: a) Artikel 17 oder Artikel 18 und b) den Artikeln 19 und 20.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 17.10.2025

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