Art. 30

UCITS · zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW)

Die Artikel 13 und 14 gelten für Investmentgesellschaften, die keine gemäß dieser Richtlinie zugelassene Verwaltungsgesellschaft benannt haben, sinngemäß.
Für die Zwecke der im Absatz 1 genannten Artikel ist der Ausdruck „Verwaltungsgesellschaft“ als „Investmentgesellschaft“ zu verstehen.
Eine Investmentgesellschaft verwaltet nur die Vermögensgegenstände ihres eigenen Portfolios; ihr darf in keinem Fall der Auftrag zur Verwaltung von Vermögensgegenständen Dritter erteilt werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 17.10.2025

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