Art. 40

UCITS · zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW)

(1)Die Mitgliedstaaten verlangen, dass der übertragende und der übernehmende OGAW einen gemeinsamen Verschmelzungsplan erstellen. Der gemeinsame Verschmelzungsplan führt folgende Angaben an: a) Art der Verschmelzung und beteiligte OGAW, b) Hintergrund und Beweggründe für die geplante Verschmelzung, c) erwartete Auswirkungen der geplanten Verschmelzung auf die Anteilinhaber sowohl des übertragenden als auch des übernehmenden OGAW, d) die beschlossenen Kriterien für die Bewertung des Vermögens und gegebenenfalls der Verbindlichkeiten zu dem Zeitpunkt der Berechnung des Umtauschverhältnisses gemäß Artikel 47 Absatz 1, e) Methode zur Berechnung des Umtauschverhältnisses, f) geplanter effektiver Verschmelzungstermin, g) die für die Übertragung von Vermögenswerten und den Umtausch von Anteilen geltenden Bestimmungen und h) im Falle einer Verschmelzung nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe p Ziffer ii und gegebenenfalls Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe p Ziffer iii die Vertragsbedingungen oder die Satzung des neu gegründeten übernehmenden OGAW. Die zuständigen Behörden können nicht verlangen, dass weitere Informationen in den gemeinsamen Verschmelzungsplan aufgenommen werden.
(2)Der übertragende OGAW und der übernehmende OGAW können beschließen, weitere Punkte in den Verschmelzungsplan aufzunehmen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 17.10.2025

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