Art. 48

UCITS · zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW)

(1)Eine nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe p Ziffer i durchgeführte Verschmelzung hat folgende Auswirkungen: a) Alle Vermögenswerte und Verbindlichkeiten des übertragenden OGAW werden auf den übernehmenden OGAW oder, sofern zutreffend, auf die Verwahrstelle des übernehmenden OGAW übertragen; b) die Anteilinhaber des übertragenden OGAW werden Anteilinhaber des übernehmenden OGAW, und sie haben gegebenenfalls Anspruch auf eine Barzahlung in Höhe von höchstens 10 % des Nettobestandwerts ihrer Anteile in dem übertragenden OGAW, und c) der übertragende OGAW erlischt mit Inkrafttreten der Verschmelzung.
(2)Eine nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe p Ziffer ii durchgeführte Verschmelzung hat folgende Auswirkungen: a) Alle Vermögenswerte und Verbindlichkeiten des übertragenden OGAW werden auf den neu gegründeten übernehmenden OGAW oder, sofern zutreffend, auf die Verwahrstelle des übernehmenden OGAW übertragen; b) die Anteilinhaber des übertragenden OGAW werden Anteilinhaber des neu gegründeten übernehmenden OGAW, und sie haben gegebenenfalls Anspruch auf eine Barzahlung in Höhe von höchstens 10 % des Nettobestandwerts ihrer Anteile in dem übertragenden OGAW, und c) der übertragende OGAW erlischt mit Inkrafttreten der Verschmelzung.
(3)Eine nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe p Ziffer iii durchgeführte Verschmelzung hat folgende Auswirkungen: a) Die Nettovermögenswerte des übertragenden OGAW werden auf den übernehmenden OGAW oder, sofern zutreffend, auf die Verwahrstelle des übernehmenden OGAW übertragen; b) die Anteilinhaber des übertragenden OGAW werden Anteilinhaber des übernehmenden OGAW, und c) der übertragende OGAW besteht weiter, bis alle Verbindlichkeiten getilgt sind.
(4)Die Mitgliedstaaten sehen die Einrichtung eines Verfahrens vor, mit dem die Verwaltungsgesellschaft des übernehmenden OGAW der Verwahrstelle des übernehmenden OGAW bestätigt, dass die Übertragung der Vermögenswerte und gegebenenfalls der Verbindlichkeiten abgeschlossen ist. Hat der übernehmende OGAW keine Verwaltungsgesellschaft benannt, gibt er diese Bestätigung der Verwahrstelle des übernehmenden OGAW.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 17.10.2025

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