Art. 63

UCITS · zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW)

(1)Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Prospekt des Feeder-OGAW zusätzlich zu den in Anhang I Schema A vorgesehenen Informationen Folgendes enthält: a) eine Erklärung, der zufolge der Feeder-OGAW ein Feeder-Fonds eines bestimmten Master-OGAW ist und als solcher dauerhaft mindestens 85 % seines Vermögens in Anteile dieses Master-OGAW anlegt, b) Angabe des Anlageziels und der Anlagestrategie, einschließlich des Risikoprofils, sowie ob die Wertentwicklung von Feeder-OGAW und Master-OGAW identisch sind bzw. in welchem Ausmaß und aus welchen Gründen sie sich unterscheiden, einschließlich einer Beschreibung zu der gemäß Artikel 58 Absatz 2 getätigten Anlage, c) eine kurze Beschreibung des Master-OGAW, seiner Struktur, seines Anlageziels und seiner Anlagestrategie, einschließlich des Risikoprofils, und Angaben dazu, wie der aktualisierte Prospekt des Master-OGAW erhältlich ist, d) eine Zusammenfassung der zwischen Feeder-OGAW und Master-OGAW geschlossenen Vereinbarung oder der entsprechenden internen Regelungen für Geschäftstätigkeiten gemäß Artikel 60 Absatz 1, e) Angabe der Möglichkeiten zur Einholung weiterer Informationen über den Master-OGAW und die gemäß Artikel 60 Absatz 1 geschlossene Vereinbarung zwischen Feeder-OGAW und Master-OGAW durch die Anteilinhaber, f) Beschreibung sämtlicher Vergütungen und Kosten, die aufgrund der Anlage in Anteile des Master-OGAW durch den Feeder-OGAW zu zahlen sind, sowie der aggregierten Gebühren von Feeder-OGAW und Master-OGAW, und g) Beschreibung der steuerlichen Auswirkungen der Anlage in den Master-OGAW für den Feeder-OGAW.
(2)Der Jahresbericht des Feeder-OGAW enthält zusätzlich zu den in Anhang I Schema B vorgesehenen Informationen eine Erklärung zu den aggregierten Gebühren von Feeder-OGAW und Master-OGAW. Die Jahres- und Halbjahresberichte des Feeder-OGAW enthalten Informationen darüber, wo der Jahres- bzw. Halbjahresbericht des Master-OGAW verfügbar ist.
(3)Zusätzlich zu den in den Artikeln 74 und 82 formulierten Anforderungen übermittelt der Feeder-OGAW den zuständigen Behörden seines Herkunftsmitgliedstaats den Prospekt, die in Artikel 78 genannten wesentlichen Informationen für den Anleger einschließlich jeder einschlägigen Änderung sowie die Jahres- und Halbjahresberichte des Master-OGAW.
(4)Ein Feeder-OGAW nimmt in jede relevante Marketing-Anzeige den Hinweis auf, dass er dauerhaft mindestens 85 % seines Vermögens in Anteile dieses Master-OGAW anlegt.
(5)Eine Papierfassung des Prospekt sowie des Jahres- und Halbjahresberichts des Master-OGAW werden vom Feeder-OGAW den Anlegern auf Verlangen kostenlos zur Verfügung gestellt.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 17.10.2025

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