Art. 9

UCITS · zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW)

(1)Die Beziehungen zu Drittländern sind durch die einschlägigen Bestimmungen des Artikels 15 der Richtlinie 2004/39/EG geregelt. Für die Zwecke dieser Richtlinie sind die in Artikel 15 der Richtlinie 2004/39/EG genannten Ausdrücke „Wertpapierfirma“ und „Wertpapierfirmen“ als „Verwaltungsgesellschaft“ bzw. „Verwaltungsgesellschaften“ zu verstehen; der in Artikel 15 der Richtlinie 2004/39/EG genannte Ausdruck „Erbringung von Wertpapierdienstleistungen“ ist als „Erbringung von Dienstleistungen“ zu verstehen.
(2)Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission zudem alle allgemeinen Schwierigkeiten mit, auf die die OGAW beim Vertrieb ihrer Anteile in Drittländern stoßen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 17.10.2025

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