UCITS · zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW)
(1)Ein OGAW, der seine Anteile in einem Aufnahmemitgliedstaat vertreibt, liefert den Anlegern im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats alle Informationen und Unterlagen, die er gemäß Kapitel IX den Anlegern in seinem Herkunftsmitgliedstaat liefern muss. Diese Informationen und Unterlagen werden den Anlegern gemäß folgenden Bestimmungen zur Verfügung gestellt: a) Unbeschadet der Bestimmungen von Kapitel IX werden diese Informationen und/oder Unterlagen den Anlegern in Einklang mit den Rechts- und Verwaltungsvorschriften des Aufnahmemitgliedstaats des OGAW zur Verfügung gestellt; b) die in Artikel 78 genannten wesentlichen Informationen für den Anleger werden in die oder in eine der Amtssprachen des Aufnahmemitgliedstaats des OGAW oder in eine von den zuständigen Behörden dieses Mitgliedstaats akzeptierte Sprache übersetzt; c) andere Informationen oder Unterlagen als die in Artikel 78 genannten wesentlichen Informationen für den Anleger werden nach Wahl des OGAW in die Amtssprache oder in eine der Amtssprachen des Aufnahmemitgliedstaats des OGAW oder in eine von den zuständigen Behörden dieses Mitgliedstaats akzeptierte Sprache oder in eine in der Finanzwelt gebräuchliche Sprache übersetzt, und d) Übersetzungen von Informationen und/oder Unterlagen gemäß den Buchstaben b und c werden unter der Verantwortung des OGAW erstellt und müssen den Inhalt der ursprünglichen Informationen getreu wiedergeben.
(2)Die in Absatz 1 beschriebenen Anforderungen gelten auch für jegliche Änderungen der genannten Informationen und Unterlagen.
(3)Die Häufigkeit der in Artikel 76 vorgesehenen Veröffentlichung der Ausgabe-, Verkaufs-, Wiederverkaufs- oder Rücknahmepreise für die OGAW-Anteile wird durch die Rechts- und Verwaltungsvorschriften des Herkunftsmitgliedstaats des OGAW geregelt.
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