ErwGr. 19

UCITS · zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW)

Wird ein OGAW von einer Verwaltungsgesellschaft verwaltet, die in einem Mitgliedstaat zugelassen ist, der nicht der Herkunftsmitgliedstaat des OGAW ist, so sollte diese Verwaltungsgesellschaft geeignete Verfahren und Vorkehrungen beschließen und einrichten, um mit Anlegerbeschwerden umzugehen, wie etwa durch geeignete Bestimmungen im Rahmen der Vertriebsmodalitäten oder durch die Bereitstellung einer Anschrift im Herkunftsmitgliedstaat des OGAW, ohne dass es erforderlich sein sollte, dass es sich hierbei um eine Anschrift der Verwaltungsgesellschaft selbst handelt. Die Verwaltungsgesellschaft sollte ferner geeignete Verfahren und Vereinbarungen vorsehen, um Informationen auf Antrag der Öffentlichkeit oder der zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats des OGAW bereitzustellen, wie etwa durch Benennung einer Kontaktperson unter ihren Mitarbeitern, die für die Behandlung von Anträgen auf Bereitstellung von Informationen zuständig ist. Dagegen sollte eine solche Verwaltungsgesellschaft nicht durch die geltenden Rechtsvorschriften des Herkunftsmitgliedstaats des OGAW verpflichtet werden, zur Erfüllung ihrer Pflichten eine Niederlassung in diesem Mitgliedstaat zu unterhalten.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 17.10.2025

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