ErwGr. 35

UCITS · zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW)

Die in dieser Richtlinie enthaltene Definition der Wertpapiere gilt nur für diese Richtlinie und berührt nicht die verschiedenen Definitionen, die in nationalen Vorschriften für andere Zwecke, z. B. Steuerzwecke, verwendet werden. Von Gesellschaften wie den „Building Societies“ oder den „Industrial und Provident Societies“ ausgegebene Aktien oder Aktien gleichzustellende Wertpapiere, bei denen das Eigentum in der Praxis nur dadurch übertragen werden kann, dass sie von der ausgebenden Gesellschaft zurückgekauft werden, fallen folglich nicht unter diese Definition.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 17.10.2025

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