ErwGr. 5

UCITS · zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW)

Die Koordinierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten sollte auf OGAW des nicht geschlossenen Typs beschränkt werden, die ihre Anteile beim Publikum in der Gemeinschaft vertreiben. Die Anlagemöglichkeiten der OGAW sollten andere hinreichend liquide Finanzanlagen als Wertpapiere einschließen. Die Finanzinstrumente, die als Anlagevermögenswerte eines OGAW-Portfolios in Frage kommen, sollten in dieser Richtlinie genannt werden. Die Auswahl von Anlagewerten für ein Portfolio mittels der Nachbildung eines Index ist eine Managementtechnik.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 17.10.2025

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