Art. 171 – Haushaltsausschuss

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(1)Der Haushaltsausschuss nimmt die Aufgaben wahr, die ihm in diesem Abschnitt übertragen werden.
(2)Die Artikel 154 und 155 sowie Artikel 156 Absätze 1 bis 4 — und 5, soweit die Wahl des Vorsitzenden und des stellvertretenden Vorsitzenden betroffen ist — sowie Artikel 6 und 7 finden auf den Haushaltsausschuss entsprechend Anwendung.
(3)Der Haushaltsausschuss fasst seine Beschlüsse mit der absoluten Mehrheit seiner Mitglieder. Beschlüsse des Haushaltsausschusses nach Artikel 173 Absatz 3 und Artikel 177 bedürfen jedoch der Zweidrittelmehrheit seiner Mitglieder. In beiden Fällen verfügen die Mitglieder über je eine Stimme.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.02.2025

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