Art. 176 – Rechnungsprüfung

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(1)Der Exekutivdirektor übermittelt der Kommission, dem Europäischen Parlament, dem Haushaltsausschuss und dem Rechnungshof spätestens am 31. März jedes Jahres die Rechnung für alle Einnahmen und Ausgaben des Amtes im abgelaufenen Haushaltsjahr. Der Rechnungshof prüft die Rechnung nach Artikel 287 AEUV.
(2)Der Haushaltsausschuss erteilt dem Exekutivdirektor Entlastung zur Ausführung des Haushaltsplans.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.02.2025

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