Art. 198 – Nichtigerklärung der Wirkung einer internationalen Registrierung

UMV · über die Unionsmarke

(1)Die Wirkung einer internationalen Registrierung, in der die Union benannt ist, kann für nichtig erklärt werden.
(2)Der Antrag auf Nichtigerklärung der Wirkung einer internationalen Registrierung, in der die Union benannt ist, tritt an die Stelle eines Antrags auf Erklärung des Verfalls gemäß dem Artikel 58 oder der Nichtigkeit gemäß Artikel 59 oder 60.
(3)Wurde die Wirkung einer internationalen Registrierung, in der die Union benannt ist, gemäß Artikel 64 oder Artikel 128 dieser Verordnung und dem vorliegenden Artikel endgültig für ungültig befunden, so setzt das Amt das Internationale Büro gemäß Artikel 5 Absatz 6 des Madrider Protokolls davon in Kenntnis.
(4)Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte, in denen die Einzelheiten, die in der Mitteilung an das Internationale Büro gemäß Absatz 3 dieses Artikels anzugeben sind, festgelegt werden. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 207 Absatz 2 erlassen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.02.2025

Zitierende Gerichtsentscheidungen

  • T-297/25 – Heinz Thomas Altendorfer gegen Amt der Europäischen Union für geistiges EigentumECLI:EU:T:2026:155

    Unionsmarke – Nichtigkeitsverfahren – Internationale Registrierung mit Benennung der Europäischen Union – Bildmarke OX – Ernsthafte Benutzung der Marke – Art. 18, Art. 58 Abs. 1 Buchst. a und Art. 198 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2017/1001 – Begründungspflicht – Art. 94 Abs. 1 der Verordnung 2017/1001

  • T-156/21 – Völkl GmbH & Co. KG gegen Amt der Europäischen Union für geistiges EigentumECLI:EU:T:2022:519

    Unionsmarke – Nichtigkeitsverfahren – Internationale Registrierung mit Benennung der Europäischen Union – Wortmarke Marker Völkl – Ältere Unionswortmarke VÖLKL – Relativer Nichtigkeitsgrund – Keine Verwechslungsgefahr – Keine Ähnlichkeit der Waren – Art. 8 Abs. 1 Buchst. b und Art. 52 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung (EG) Nr. 40/94 (jetzt Art. 8 Abs. 1 Buchst. b und Art. 60 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung [EU] 2017/1001)

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