Art. 20 – Rechtsübergang

UMV · über die Unionsmarke

(1)Die Unionsmarke kann, unabhängig von der Übertragung des Unternehmens, für alle oder einen Teil der Waren oder Dienstleistungen, für die sie eingetragen ist, Gegenstand eines Rechtsübergangs sein.
(2)Die Übertragung des Unternehmens in seiner Gesamtheit erfasst die Unionsmarke, es sei denn, dass in Übereinstimmung mit dem auf die Übertragung anwendbaren Recht etwas anderes vereinbart ist oder eindeutig aus den Umständen hervorgeht. Dies gilt entsprechend für die rechtsgeschäftliche Verpflichtung zur Übertragung des Unternehmens.
(3)Vorbehaltlich der Vorschriften des Absatzes 2 muss die rechtsgeschäftliche Übertragung der Unionsmarke schriftlich erfolgen und bedarf der Unterschrift der Vertragsparteien, es sei denn, sie beruht auf einer gerichtlichen Entscheidung; anderenfalls ist sie nichtig.
(4)Der Rechtsübergang wird auf Antrag eines Beteiligten in das Register eingetragen und veröffentlicht.
(5)Ein Antrag auf Eintragung eines Rechtsübergangs enthält Angaben zur Unionsmarke, zum neuen Inhaber und zu den Waren und Dienstleistungen, auf die sich der Rechtsübergang bezieht, sowie Unterlagen, aus denen sich der Rechtsübergang gemäß den Absätzen 2 und 3 ergibt. Der Antrag kann zudem gegebenenfalls Informationen zur Identifizierung des Vertreters des neuen Inhabers enthalten.
(6)Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte, in denen Folgendes festgelegt wird: a) die Einzelheiten, die in dem Antrag auf Eintragung eines Rechtsübergangs anzugeben sind; b) die Art der Unterlagen, die für den Rechtsübergang erforderlich sind, unter Berücksichtigung der vom eingetragenen Inhaber und dem Rechtsnachfolger getroffenen Vereinbarungen; c) die Einzelheiten der Behandlung von Anträgen auf teilweisen Rechtsübergang, bei denen sicherzustellen ist, dass sich die Waren und Dienstleistungen der verbleibenden Eintragung und der neuen Eintragung nicht überschneiden und dass für die neue Eintragung eine getrennte Akte mit einer neuen Eintragungsnummer angelegt wird. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 207 Absatz 2 erlassen.
(7)Sind die in den Absätzen 1, 2 und 3 oder in den in Absatz 6 genannten Durchführungsrechtsakten festgelegten Bedingungen für die Eintragung eines Rechtsübergangs nicht erfüllt, so teilt das Amt dem Antragsteller die Mängel mit. Werden die Mängel nicht innerhalb einer vom Amt festgelegten Frist beseitigt, so weist es den Antrag auf Eintragung des Rechtsübergangs zurück.
(8)Für zwei oder mehrere Marken kann ein einziger Antrag auf Eintragung eines Rechtsübergangs gestellt werden, sofern der eingetragene Inhaber und der Rechtsnachfolger in jedem Fall dieselbe Person ist.
(9)Die Absätze 5 bis 8 gelten auch für Anmeldungen von Unionsmarken.
(10)Im Falle eines teilweisen Rechtsübergangs gilt ein Antrag des ursprünglichen Inhabers, über den in Bezug auf die ursprüngliche Eintragung noch nicht entschieden ist, in Bezug auf die verbleibende Eintragung und die neue Eintragung als noch nicht erledigt. Müssen für einen solchen Antrag Gebühren gezahlt werden und hat der ursprüngliche Inhaber diese Gebühren entrichtet, so ist der neue Inhaber nicht verpflichtet, zusätzliche Gebühren für diesen Antrag zu entrichten.
(11)Solange der Rechtsübergang nicht in das Register eingetragen ist, kann der Rechtsnachfolger seine Rechte aus der Eintragung der Unionsmarke nicht geltend machen.
(12)Sind gegenüber dem Amt Fristen zu wahren, so können, sobald der Antrag auf Eintragung des Rechtsübergangs beim Amt eingegangen ist, die entsprechenden Erklärungen gegenüber dem Amt von dem Rechtsnachfolger abgegeben werden.
(13)Alle Dokumente, die gemäß Artikel 98 der Zustellung an den Inhaber der Unionsmarke bedürfen, sind an den als Inhaber Eingetragenen zu richten.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.02.2025

Zitierende Gerichtsentscheidungen

  • T-679/22 – Oy Shaman Spirits Ltd gegen Amt der Europäischen Union für geistiges EigentumECLI:EU:T:2023:738

    Unionsmarke – Verfahren für den Widerruf von Entscheidungen oder für die Löschung von Eintragungen – Löschung einer Eintragung im Register, die offensichtlich mit einem dem EUIPO anzulastenden Fehler behaftet ist – Eintragung von Lizenzen für die Bildmarken LAPLANDIA Land of purity u. a. in das Register – Bedingungen für die Eintragung einer Lizenz – Nachweis der Erteilung einer Lizenz durch die eingetragene Inhaberin – Begriff ‚offensichtlich dem EUIPO anzulastender Fehler‘ – Art. 27 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung (EU) 2017/1001 – Art. 103 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung 2017/1001

  • T-530/21 – Pierre Lannier gegen Amt der Europäischen Union für geistiges EigentumECLI:EU:T:2022:818

    Unionsmarke – Widerspruchsverfahren – Anmeldung einer Unionsbildmarke, die die einander überlagernden Großbuchstaben ‚P‘ und ‚L‘ darstellt – Ältere Unionsbildmarke, die eine gespiegelte Kombination der einander überlagernden Großbuchstaben ‚P‘ und ‚L‘ darstellt – Zulässigkeit der Beschwerde – Beschwerdebefugnis – Relatives Eintragungshindernis – Verwechslungsgefahr – Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 (jetzt Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EU] 2017/1001)

  • T-169/20 – Marina Yachting Brand Management Co. Ltd gegen Amt der Europäischen Union für geistiges EigentumECLI:EU:T:2021:609

    Unionsmarke – Verfahren für den Widerruf von Entscheidungen oder für die Löschung von Eintragungen – Löschung einer Eintragung im Register, die offensichtlich mit einem dem EUIPO anzulastenden Fehler behaftet ist – Von einem Insolvenzverfahren erfasste Marke – Eintragung der Übertragung der Marke – Wirkung eines Konkursverfahrens oder eines konkursähnlichen Verfahrens gegenüber Dritten – Zuständigkeit des EUIPO – Sorgfaltspflicht – Art. 20, 24, 27 und 103 der Verordnung (EU) 2017/1001 – Art. 3, 7 und 19 der Verordnung (EU) 2015/848

  • T-390/18 – Klaus Nonnemacher gegen Amt der Europäischen Union für geistiges EigentumECLI:EU:T:2019:439

    Unionsmarke – Nichtigkeitsverfahren – Unionsbildmarke WKU WORLD KICKBOXING AND KARATE UNION – Ältere Unionswortmarken WKA – Relatives Eintragungshindernis – Verwechslungsgefahr – Art. 8 Abs. 1 Buchst. b und Art. 60 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung (EU) 2017/1001 – Keine Verwirkung durch Duldung – Art. 61 Abs. 1 der Verordnung 2017/1001

  • T-389/18 – Klaus Nonnemacher gegen Amt der Europäischen Union für geistiges EigentumECLI:EU:T:2019:438

    Unionsmarke – Nichtigkeitsverfahren – Unionswortmarke WKU – Ältere Unionswortmarken WKA – Relatives Eintragungshindernis – Verwechslungsgefahr – Art. 8 Abs. 1 Buchst. b und Art. 60 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung (EU) 2017/1001 – Keine Verwirkung durch Duldung – Art. 61 Abs. 1 der Verordnung 2017/1001

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