Art. 31 – Erfordernisse der Anmeldung

UMV · über die Unionsmarke

(1)Die Anmeldung der Unionsmarke muss Folgendes enthalten: a) einen Antrag auf Eintragung einer Unionsmarke; b) Angaben, die es erlauben, die Identität des Anmelders festzustellen; c) ein Verzeichnis der Waren oder Dienstleistungen, für die die Eintragung begehrt wird; d) eine Wiedergabe der Marke, die den Erfordernissen des Artikels 4 Buchstabe b genügt.
(2)Für die Anmeldung der Unionsmarke sind die Anmeldegebühr für eine Klasse von Waren oder Dienstleistungen und gegebenenfalls eine oder mehrere Klassengebühren für jede Klasse von Waren und Dienstleistungen, die über die erste Klasse hinausgeht, und gegebenenfalls die Recherchegebühr zu entrichten.
(3)Zusätzlich zu den in den Absätzen 1 und 2 genannten Erfordernissen muss die Anmeldung der Unionsmarke den in dieser Verordnung und in den gemäß dieser Verordnung erlassenen Durchführungsrechtsakten vorgesehenen Formerfordernissen entsprechen. Ist in diesen Erfordernissen vorgesehen, dass die Marke elektronisch darzustellen ist, so darf der Exekutivdirektor die Formate und die maximale Größe einer derartigen elektronischen Datei bestimmen.
(4)Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte, in denen die Einzelheiten, die bei der Anmeldung anzugeben sind, festgelegt werden. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 207 Absatz 2 erlassen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.02.2025

Zitierende Gerichtsentscheidungen

  • C-93/23 – Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum gegen Neoperl AGECLI:EU:C:2025:33

    Rechtsmittel – Unionsmarke – Verordnung (EG) Nr. 207/2009 – Art. 4 – Markenformen – Anmeldung einer Positions-Tastmarke, die ein zylindrisches sanitäres Einsatzteil darstellt – Art. 7 – Absolute Eintragungshindernisse – Pflicht zur vorherigen Prüfung des Eintragungshindernisses nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 207/2009 – Fehlen – Verordnung (EU) 2017/1001 – Art. 72 Abs. 3 – Befugnis des Gerichts zur Abänderung der Entscheidung der Beschwerdekammer – Grenzen

  • T-650/22 – Athlet Ltd gegen Amt der Europäischen Union für geistiges EigentumECLI:EU:T:2024:11

    Unionsmarke – Nichtigkeitsverfahren – Unionswortmarke ATHLET – Absoluter Nichtigkeitsgrund – Bösgläubigkeit – Art. 52 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 (jetzt Art. 59 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EU] 2017/1001)

  • T-487/21 – Neoperl AG gegen Amt der Europäischen Union für geistiges EigentumECLI:EU:T:2022:780

    Unionsmarke – Anmeldung einer Unionsmarke, die ein zylindrisches sanitäres Einsatzteil darstellt – Positions-Tastmarke – Absolute Eintragungshindernisse – Geltungsbereich des Gesetzes – Prüfung von Amts wegen – Prüfung der Unterscheidungskraft durch die Beschwerdekammer – Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 (jetzt Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EU] 2017/1001) – Zeichen, das keine Unionsmarke darstellen kann – Fehlen einer eindeutigen und in sich abgeschlossenen grafischen Darstellung des vom Zeichen hervorgerufenen Tasteindrucks – Art. 4 und Art. 7 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 207/2009 (jetzt Art. 4 und Art. 7 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung 2017/1001)

  • T-577/15 – Xabier Uribe-Etxebarría Jiménez gegen Amt der Europäischen Union für geistiges EigentumECLI:EU:T:2018:305

    Unionsmarke – Nichtigkeitsverfahren – Unionswortmarke SHERPA – Ältere nationale Wortmarke SHERPA – Teilweise Nichtigerklärung – Streitgegenstand vor der Beschwerdekammer – Ernsthafte Benutzung der Marke – Art. 42 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 (jetzt Art. 47 Abs. 2 der Verordnung [EU] 2017/1001) – Art. 53 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 207/2009 (jetzt Art. 60 Abs. 2 Buchst. a der Verordnung 2017/1001) – Relatives Eintragungshindernis – Verwechslungsgefahr – Art. 8 Abs. 1 Buchst. a und b der Verordnung Nr. 207/2009 (jetzt Art. 8 Abs. 1 Buchst. a und b der Verordnung 2017/1001)

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