Art. 73 – Übertragung von Befugnissen

UMV · über die Unionsmarke

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 208 delegierte Rechtsakte zu erlassen, in denen Folgendes festgelegt wird:
a)der formale Inhalt der Beschwerde nach Artikel 68 und das Verfahren für das Einlegen und die Prüfung der Beschwerde;
b)der formale Inhalt und die Form der Entscheidungen der Beschwerdekammer nach Artikel 71;
c)die Erstattung der Beschwerdegebühr nach Artikel 68.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.02.2025

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