Art. 11 – Geltungsdauer

VERTIKAL_GVO · über die Anwendung des Artikels 101 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf Gruppen von vertikalen Vereinbarungen und abgestimmten Verhaltensweisen

Diese Verordnung tritt am 1. Juni 2022 in Kraft.
Ihre Geltungsdauer endet am 31. Mai 2034.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 16.10.2024

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