§ 5 – Prägung und Vergütung

1-DM-GOLDM_NZG · Gesetz über die Ausprägung einer 1-DM-Goldmünze und die Errichtung der Stiftung "Geld und Währung"

(1)Die 1-DM-Goldmünzen werden von denjenigen Münzstätten der Länder ausgeprägt, die sich dazu bereit erklären und die von der Deutschen Bundesbank beauftragt werden. Das Verfahren bei der Ausprägung unterliegt der Aufsicht der Deutschen Bundesbank.
(2)Die Deutsche Bundesbank bestimmt im Benehmen mit den Münzstätten der Länder die Verteilung der auszuprägenden Mengen auf die einzelnen Münzstätten und die ihnen für die Prägung der Goldmünzen zu gewährende gleichmäßige und angemessene Vergütung.
(3)Die zur Ausprägung erforderlichen Münzmetalle werden den Münzstätten von der Deutschen Bundesbank zugewiesen.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 5 1-DM-GOLDM_NZG und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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