§ 6 – Kriegsbeschädigte, Kriegshinterbliebene und ihnen gleichgestellte Personen

_BLG1DV_1 · Erste Durchführungsverordnung zum Ersten Überleitungsgesetz

Kriegsbeschädigte, Kriegshinterbliebene und ihnen gleichgestellte Personen (§ 7 Abs. 2 Ziff. 6 des Gesetzes) sind Personen, die nach dem Bundesversorgungsgesetz Versorgungsleistungen beziehen, Kriegsbeschädigte und ihnen gleichgestellte Personen jedoch nur insoweit, als die Voraussetzungen für die Gewährung der Fürsorgeleistungen auf der anerkannten Schädigung beruhen.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

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