§ 7

_BLG_1 · Erstes Gesetz zur Überleitung von Lasten und Deckungsmitteln auf den Bund

(1)Aufwendungen der Kriegsfolgenhilfe sind die auf Grund gesetzlicher Anordnung von den Bezirksfürsorgeverbänden, den Landesfürsorgeverbänden oder den Ländern geleisteten Fürsorgekosten für Kriegsfolgenhilfe-Empfänger.
(2)Kriegsfolgenhilfe-Empfänger sind 1.Heimatvertriebene,
2.Evakuierte,
3.Zugewanderte aus der sowjetischen Besatzungszone und der Stadt Berlin,
4.Ausländer und Staatenlose,
5.Angehörige von Kriegsgefangenen und Vermißten.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 7 _BLG_1 und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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