§ 5 – Ablieferung von Steuereinnahmen

_BLG_4 · Gesetz zur Regelung finanzieller Beziehungen zwischen dem Bund und den Ländern

(1)Die Finanzämter liefern die bei ihnen eingegangenen, nach Artikel 106 des Grundgesetzes dem Bund zustehenden Einnahmen täglich an die Bundeshauptkasse ab. Der Bundesminister der Finanzen kann zur Vereinfachung des Verwaltungsverfahrens die Ablieferung der Einnahmen anderweitig regeln.
(2)Die Hauptzollämter (Zollämter) liefern die bei ihnen eingegangenen, nach Artikel 106 des Grundgesetzes den Ländern zustehenden Einnahmen aus der Biersteuer täglich an die von den obersten Finanzbehörden der Länder bestimmten Kassen ab. Die obersten Finanzbehörden der Länder können zur Vereinfachung des Verwaltungsverfahrens die Ablieferung der Einnahmen anderweitig regeln.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 5 _BLG_4 und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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