§ 11 – Auskunftspflicht

_BLG_5 · Gesetz zur Überleitung von Lasten und Deckungsmitteln vom Saarland auf den Bund

Die zuständigen Behörden des Bundes und des Saarlandes sind verpflichtet, sich gegenseitig die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Auskünfte zu erteilen und auf Verlangen die sachliche Richtigkeit der Auskünfte von der obersten Rechnungsprüfungsbehörde bestätigen zu lassen.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

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