§ 3

_DZUSTG · Gesetz über die Zuständigkeit auf dem Gebiet des Rechts des öffentlichen Dienstes

Die in tarifrechtlichen Regelungen des öffentlichen Dienstes vorgesehenen Zuständigkeiten des Bundesministers der Finanzen gehen auf den Bundesminister des Innern über.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 3 _DZUSTG und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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