§ 2 – Verwendung des Öko-Kennzeichens

_KOKENNZV · Verordnung zur Gestaltung und Verwendung des Öko-Kennzeichens

(1)Das Öko-Kennzeichen ist 1.bei der Abgabe verpackter Erzeugnisse auf der Verpackunga)durch Aufdruck, Aufkleber oder einem auf sonstige Weise mit der Verpackung verbundenen Etikett,
b)an gut sichtbarer Stelle, deutlich lesbar und unverwischbar oder
2.bei der Abgabe unverpackter Erzeugnisse unmittelbar auf dem Erzeugnis oder auf einem Schild unmittelbar neben dem Erzeugnis nach Maßgabe der Nummer 1 Buchstabe b
anzubringen.
(2)Die Verwendung des Öko-Kennzeichens für Zwecke der Werbung oder der sonstigen Unterrichtung des Verbrauchers ist zulässig, soweit 1.ein Erzeugnis, das mit dem Öko-Kennzeichen gekennzeichnet werden darf, oder
2.unabhängig von einem Erzeugnis der ökologische Landbau
angepriesen wird.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 2 _KOKENNZV und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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