§ 5 – Ergänzungsantrag für die Kontrolle in gemeinschaftlichen Verpflegungseinrichtungen

_LG-DV · Verordnung zur Durchführung des Öko-Landbaugesetzes

(1)Eine Kontrollstelle, die die Zulassung für den in der Anlage 1 bezeichneten Kontrollbereich B innehat oder beantragt, kann die Erweiterung der Zulassung für den ebenfalls in Anlage 1 bezeichneten Kontrollbereich B-AHV bei der Bundesanstalt beantragen.
(2)Dem Antrag ist eine Darstellung des von der Kontrollstelle vorgesehenen Kontrollverfahrens im Bereich der auf Grund des § 6 Absatz 1 Öko-Landbaugesetz erlassenen Rechtsverordnung beizufügen.
(3)Die §§ 3, 4 Absatz 2 und 4, §§ 7, 8 Absatz 2 Satz 1, 3 bis 5, Absatz 3 Satz 1 und 3, § 9 Absatz 1, § 12 Absatz 1 bis 3, § 13 Absatz 1 sowie §§ 15 und 19 gelten entsprechend.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

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